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Anwohnerparken in der Ölhafenstraße in Stuttgart -Untertürkheim

Wir haben die Straßenverkehrsbehörde aufgefordert uns die Unterlagen zuzusenden mit denen das Anwohnerparken in der Ölhafenstraße umgesetzt wurde. Es sind da einge Schritte gewissenhaft zu prüfen und wir wollen die Bestätigung dass alles ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Sollten sich Ansatzpunkte dagegen ergeben werden wir weitere Schritte unternehmen.

Hier die Mail an die Behörde:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG BW) den Zugang zu denjenigen Informationen und Unterlagen, die der Anordnung der Bewohnerparkregelung im Bereich
Ölhafenstrasse in Stuttgart Untertürkheim zugrunde liegen.

Gegenstand meines Antrags sind insbesondere Unterlagen, aus denen hervorgeht,

  • auf welcher tatsächlichen Grundlage ein erheblicher Parkraummangel im Sinne des § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO festgestellt wurde,
  • in welchem Umfang eine Belegung des Parkraums durch gebietsfremde Fahrzeuge angenommen wurde,
  • sowie wie bei der räumlichen Abgrenzung des Bewohnerparkgebiets die fußläufige Erreichbarkeit der zugeordneten Wohnbebauung berücksichtigt wurde.

Ich bitte um Einsicht in bzw. Überlassung von Kopien insbesondere der folgenden Unterlagen, soweit vorhanden:

  • Parkraumerhebungen und Belegungsanalysen
  • Erhebungen oder Auswertungen zur Fremdparkerquote
  • Gutachten, Stellungnahmen oder verwaltungsinterne Vermerke
  • Lagepläne, Kartenmaterial oder sonstige Unterlagen zur Abgrenzung des Bewohnerparkgebiets
  • Beschlussvorlagen oder Entscheidungsvorlagen, die der Einführung der Bewohnerparkregelung zugrunde lagen

Sollten einzelne der genannten Unterlagen ganz oder teilweise nicht vorhanden sein, bitte ich um eine entsprechende Mitteilung.

Ich bitte um Übersendung der Informationen in elektronischer Form.
Sofern für die Bearbeitung meines Antrags Gebühren anfallen sollten, bitte ich vorab um entsprechende Information.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Hermann Schock

Landeshauptstadt Stuttgart – Amt für öffentliche Ordnung / Straßenverkehr

Frist:
Das LIFG sieht unverzügliche Bearbeitung, regelmäßig innerhalb eines Monats, vor