Wenn ich beim Angeln durch Hundebesitzer oder Steinewerfen behindert werde, ist das unzulässig. Gilt auch für alle anderen Störer beim Angeln
1. Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern
Der Gemeingebrauch ist in den Wassergesetzen der Länder geregelt (z. B. § 24 WHG – Wasserhaushaltsgesetz). Er erlaubt:
- das Bootfahren mit Booten ohne eigenen Antrieb
- das Baden,
- das Schwemmen von Tieren,
- das Trinken,
- das Entnehmen kleiner Wassermengen mit Handgefäßen,
- und ähnliche Formen der Nutzung ohne Sonderrecht oder Genehmigung.
Er ist jedermann gestattet, solange dadurch keine anderen Rechtsgüter verletzt werden und die Benutzung dem Gewässer nicht schadet.
2. Fischereirecht als grundstücksgleiches Recht
Das Fischereirecht ist ein dingliches Nutzungsrecht (also rechtlich sehr stark), das insbesondere vom BGH wie folgt qualifiziert wurde:
Der BGH hat das Fischereirecht mehrfach als grundstücksgleiches Recht bezeichnet (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1982 – V ZR 11/81).
Das bedeutet:
- Wir dürfen die Fischerei exklusiv oder nach Maßgabe unseres Fischereirecht ausüben.
- Dieses Recht ist absolut gegenüber Dritten geschützt.
3. Störung des Fischereirechts durch Gemeingebrauch?
Wenn Dritte das Fischereirecht aktiv stören, z. B.:
- gezielt Steine an einen Angelplatz werfen,
- wiederholt Hunde genau dort ins Wasser lassen,
- oder gar lautstarkes Verhalten zeigen, das Fische vertreibt,
- oder durch Bootfahren
dann gilt:
👉 Diese Handlungen verlassen den Gemeingebrauch und werden rechtswidrig.
Denn:
- Gemeingebrauch endet dort, wo Rechte anderer verletzt werden, insbesondere Eigentum oder fischereiliche Nutzungsrechte.
- Ein gezieltes Verhalten gegen unsere Nutzung stellt eine Besitzstörung (§ 862 BGB) oder sogar eine verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) dar.