Öffentlich
Die zuständige Kommission bezieht ausdrücklich auch die Freizeitfischerei beziehungsweise (recreational angling) in die Betrachtung ein. Bei der Bewertung eines erheblichen Schadens sind nach dem Leitfaden unter anderem die wirtschaftlichen Kosten, der Umfang der Auswirkungen und die Belastbarkeit des betroffenen Interessenträgers zu berücksichtigen.
Genau hier wurde von den Behörden in BW argumentiert, gilt nur für Fischereiwirtschaft.
Das ist jetz klar beschrieben und muss neu geregelt werden.
Entsprechende Anfragen an das UM und MLR zur Stellungnahme sind unterwegs.
zu allen aktuellen Meldungen