Bellyboat beim Angeln

Öffentlich

Baden oder Angeln

Angeln mit einem Bellyboat ist nicht ohne Weiteres mit Baden gleichzusetzen.

Beim Angeln dient das Bellyboat als schwimmender Sitz und Hilfsmittel zur Ausübung der Fischerei. Der Nutzer hält sich auf dem Gerät auf; je nach Bauart befinden sich lediglich Beine oder Füße im Wasser. Diese Nutzung unterscheidet sich in ihrem tatsächlichen Ablauf und Zweck vom Baden oder Schwimmen. Ein Bellyboat kann auch mit einem für das Gewässer zugelassen Motor ausgestattet sein und ist dann eher als Wasserfahrzeug zu bewerten.

§ 20 Abs. 1 Wassergesetz Baden-Württemberg enthält keine ausdrückliche Definition des Begriffs „Baden“. Die technische beziehungsweise schifffahrtsrechtliche Einstufung eines Geräts als „Schwimmhilfe“ beantwortet deshalb aus unserer Sicht noch nicht abschließend, ob jede Verwendung dieses Geräts unter ein örtliches Badeverbot fällt. Der bloße Hinweis auf die Bezeichnung „Schwimmhilfe“ erscheint uns hierfür nicht ausreichend.

Hinweis: Diese Einschätzung gibt meine persönliche Rechtsauffassung wieder. Sie ist rechtlich nicht gesichert und stellt keine Freigabe zur Nutzung eines Bellyboats in Bereichen mit Badeverbot dar. Ob das jeweilige Verbot auch das Angeln mit einem Bellyboat erfasst, bedarf einer rechtlichen Klärung.

Sollte gegen einen Angler wegen der Nutzung eines Bellyboats ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden, möchten wir mit dessen Einverständnis eine gerichtliche Klärung unterstützen. Gegen einen entsprechenden Bußgeldbescheid müsste der Betroffene fristgerecht Einspruch einlegen. Ziel wäre die Klärung, ob ein örtliche Badeverbot auch das Angeln mit einem Bellyboat erfasst.

Hans-Hermann Schock

Vorstand Württembergischer Angleverein e.V.

Von Angler für Angler

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