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REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Landwirtschaft, Ländlicher Raum, Veterinär- und Lebensmittelwesen Aktenzeichen 35-9123.90 / 0025

An die Landratsämter im Regierungsbezirk Stuttgart.
An die Bürgermeisterämter Stuttgart und Heilbronn
nachrichtlich per LVN. Dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart
Dem Fischgesundheitsdienst der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg, Fellbach.
Dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg.
- auf den Erlass vom 01.06.2007, Az.: 33-9123.91 KHV
Den Regierungspräsidien Karlsruhe, Freiburg,Tübingen.
Der Landestierärztekammer Baden Württemberg
Dem Referat 33 -im Hause-
Koi-Herpes-Virus (KHV)
hier: Veterinärbehördliche Anordnung von tierseuchenhygienischen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Weiterverschleppung der Fischseuche KHV auf der
Grundlage des § 79 Abs. 4 Tierseuchengesetz

Erlass vom 19.07.2007, Az.: 35-9123.90 / 0025 mit Veterinärbehördlicher Tierseuchenanordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Schutz der Fischbestände vor einer Koi - Herpesvirusinfektion vom 19.07.2007: Az.: 35-9123.90 / 0025

Anlagen:
1
Am 28.07.2008 hat das CVUA Stuttgart bei einem Spiegelkarpfen, der am 24.07.2008 im Landkreis Heilbronn tot aus dem Neckar entnommen worden ist, mittels PCR in den Kie-men und Nieren KHV nachgewiesen wurde. Seit 16.07.2008 wurden im Bereich „Mittlerer Neckar“ flussabwärts zwischen Wehr BF - Kochendorf bis zum Wehr Neckarzimmern vermehrt tote Karpfen bzw. Karpfenartige festgestellt. Ergänzend zu der o.g. Tierseuchenanordnung vom 19.07.2007 erlässt das Regierungs-präsidium Stuttgart die als Anlage beigefügte Allgemeinverfügung, die insbesondere der Weiterverschleppung der Seuche in Gewässern (Flussläufe, Baggerseen) entgegenwirken soll. Die Maßnahmen werden auf der Grundlage des Tierseuchengesetzes (Schutzmaßnah-men gegen die besondere Gefahr einer Tierseuche) angeordnet, da bisher keine Rechtsverordnung zur Bekämpfung dieser Fischseuche existiert. Die in beigefügter Allgemeinverfügung angeordneten tierseuchenhygienischen Maßnah-men werden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf 3 Jahre befristet.
Die unteren Verwaltungsbehörden werden gebeten, den verfügenden Teil der beiliegen-den Anordnung (Nr. I.; III. und IV. ortsüblich bekannt zu machen (§ 41 Abs. 3 und 4 LVwVfG). In der öffentlichen Bekanntmachung ist unbedingt anzugeben, wo die Ver-fügung und ihre Begründung eingesehen werden können (§ 41 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG).
gez. Dr. Römer

Anlage

I. Veterinärbehördliche Tierseuchenanordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Schutz der Fischbestände vor einer Koi - Herpesvirusinfektion (KHV-Infektion) vom 30.07.2008: Az.: 35-9123.90 / 0025
1. Aufgrund eines amtlich festgestellten Ausbruchs einer Koi - Herpes - Virusin-fektion (KHV-Infektion) im Fußabschnitt „Mittlerer Neckar“ zwischen Wehr Kochendorf und Wehr Gundelsheim (Landkreis Heilbronn) werden folgende Schutzmaßnahmen gemäß § 79 Abs. 4 Tierseuchengesetz in der Fassung vom 22.06.2004 (BGBI. I S. 1260, berichtigt: BGBI. I S.3588) angeordnet:
1.1. Wird in einem Fließgewässer, einem See oder einem Angelteich durch die zuständige Veterinärbehörde eine KHV-Infektion amtlich festgestellt, gilt die behördliche Beobachtung der verdächtigen bzw. erkrankten Fische als angeordnet:
a) für den Gewässerabschnitt zwischen zwei Staustufen sowie den flussaufwärts und den flussabwärts angrenzenden Gewässerabschnitt bis zur jeweiligen nächsten Staustufe,
b) für den See,
c) für den Angelteich bzw. die Teichanlage.
1.2. Aus einem unter behördlicher Beobachtung stehenden Gewässer, Gewässerab-schnitt, Angelteich oder einer Teichanlage dürfen keine Fische in ein anderes Gewässer, einen anderen Angelteich oder eine andere Teichwirtschaft umgesetzt wer-den oder als sogenannte Köderfische verwendet werden.
Fische dürfen lediglich zu Speisezwecken oder zum Zwecke der unschädlichen Beseitigung aus dem Gewässer bzw. dem Teich verbracht werden.
1.3. Bei Verdacht oder Ausbruch einer KHV-Infektion in einem Fischbestand eines Ge-wässers oder eines Angelteiches ist den näheren Anweisungen der zuständigen Veterinärbehörde zur Entnahme und Einsendung von Proben für weiterführende Untersuchungen Folge zu leisten.
1.4. Verendete oder aus Gründen der Seuchenbekämpfung getötete Fische aus einem unter behördlicher Beobachtung stehenden Gewässer, Gewässerabschnitt, Angel-teich oder Teichwirtschaft sind durch den Fischereiberechtigen nach näherer An-weisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.
2. Die Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht und hat eine vorläufige Gültigkeit für den Zeitraum von drei Jahren.
3. Sofern nicht bereits § 80 Tierseuchengesetz den Wegfall der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtung anordnet, wird der Sofortvollzug der übrigen Maßnahmen angeordnet.

II. Begründung:
Seit Mitte Juni 2008 wurde ein verstärktes Fischsterben (hauptsächlich Karpfen) im Flu-ßabschnitt „Mittlerer Neckar“ vom Wehr Kochendorf über das Wehr Gundelsheim (Land-kreis Heilbronn) bis zum Wehr Neckarzimmern (Landkreis Neckar - Odenwaldkreis) beo-bachtet. Durch das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart wurde am 28.07.2008 bei einem am 24.07.2008 tot aus dem Neckar im Bereich des Wehrs Gundelsheim entnommenen Spiegelkarpfen die anzeigepflichtige Koi-Herpesvirusinfektion nach-gewiesen. Über den Handel bzw. das Verbringen von infizierten Fischen kann diese Fischseuche in weitere Gewässer verschleppt werden. Aufgrund einer rasanten Verbreitung der Fisch-seuche bei Koi-Karpfen im Zoofachhandel aber auch in gewerbliche Teichwirtschaften mit Speisekarpfen im vergangenen Jahr sind tierseuchenhygienische Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der weiteren Verbreitung der Fischseuche mit der „Veterinärbehördlichen Tierseuchenanordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zum Schutz der Fischbestän-de vor einer Koi - Herpesvirusinfektion vom 19.07.2007“ angeordnet worden. Bedingt durch das Auftreten der Fischseuche jetzt in einem Flussabschnitt des Neckars, ist die Anordnung weiterer Maßnahmen notwendig, die eine mögliche weitere Ausbreitung der Koi - Herpesvirusinfektion eindämmen soll. Nach § 79 Abs. 4 Tierseuchengesetz kann die zuständige Landesbehörde zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen Verfügungen nach Maßgabe der §§ 16, 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und 18 bis 30 auch in Verbindung mit §§ 62, 63 bis 65 und 78 treffen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsver-ordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht. Eine der Anwendung des § 79 Abs. 4 TierSG entgegenstehende Regelung liegt nicht vor.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden Württemberg über Zuständigkeiten nach dem Tierseuchenrecht vom 2. Juni 2004 (GBl. S. 431) ist das Regierungspräsidium zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschrift.
Die Koi - Herpesvirusinfektion kann nach derzeitigem Kenntisstand hauptsächlich über drei Wege in Nutzkarpfenbestände übertragen werden:
1. über infizierte kranke bzw. verendete Koikarpfen
2. Carrierfische - Virusträger (z.B. Goldfische)
3. infizierte Gegenstände (Haltungseinrichtungen, Wasserfilter etc.)
Wegen der geringen Widerstandsfähigkeit in der Umwelt außerhalb von Fischen, besteht die größte Gefahr der Weiterverschleppung in Gewässer bzw. Gewässerabschnitte, in de-nen noch keine Infektionen von empfänglichen Fischarten aufgetreten ist, durch infizierte Fische. Mit dem KHV - Nachweises am „Mittleren Neckar“ ist es daher notwendig, Schutzmaßre-geln für alle Gewässer (auch Flussläufe) anzuordnen, um einerseits die Weiterverbreitung weitestgehend einzudämmen und andererseits die Einschleppung in geschlossene Fisch-haltungen (Teichwirtschaften etc.) zu verhindern. Bisher gibt es keine Rechtsverordnung mit einzeln festgelegten Bekämpfungsmaßnahmen und präventiven Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Fischseuche bzw. zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Fischseuche. Um die Weiterverbreitung des Virus über verdächtige bzw. erkrankte Fische zu verhindern bzw. weitgehend einzudämmen, ist die Anordnung der behördlichen Beobachtung verbun-den mit Einschränkungen der Verbringung von Tieren aus einem nachweislich infizierten Bestand (Gewässerabschnitt) nach § 19 Abs. 1 Tierseuchengesetz das einzig geeignete Mittel, um den Seuchenverlauf zu beobachten und damit auch die Wirkung der angeordne-ten Maßnahmen zu beurteilen. Insbesondere für Fließgewässer ist die behördliche Beo-bachtung notwendig, um die aufgrund fehlender künstlicher Barrieren begünstigte Seu-chenausbreitung zu erfassen. Für Flussläufe wurde als Beobachtungsbereich der Gewäs-serabschnitt definiert und gewählt, da die Verbreitung im natürlichen Gewässersystem von vielen verschiedenen Faktoren beeinflusst wird (Temperatur, Sauerstoffgehalt, Fischbe-satz hinsichtlich Dichte und Arten etc.). Die Definition des Gewässerabschnittes mittels Staustufen ermöglicht eine nachvollziehbare Festlegung von Grenzen innerhalb derer die behördliche Beobachtung angeordnet wurde. Des Weiteren sind die Staustufen die einzi-gen Einrichtungen, die eine gewisse Barrierefunktion zur Hemmung einer Weiterverbrei-tung von Fischen in Flussläufen haben. Diese Vorgehensweise ist verhältnismäßig, da andere Alternativen zur Eindämmung einer Ausbreitung der Krankheit in einem natürlichen Gewässersystem nicht zur Verfügung stehen. Die Eindämmung der Ausbreitung einer Tierseuche ist im Interesse der Allgemeinheit, um wirtschaftliche Verluste direkter und indi-rekter Art zu vermeiden und das ökologische Gleichgewicht in nicht betroffenen Gewäs-sern zu schützen.
Da die Fische des Gewässerabschnittes, in dem die Infektion nachgewiesen worden ist, potentielle Träger des Virus sein können, wird gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 Tierseu-chengesetz die Verbringung, Abgabe, Haltung oder Hälterung der Fische aus diesem be-troffenen Gewässer bzw. Gewässerabschnitt eingeschränkt bzw. verboten. Diese Anord-nung wird vor allen Dingen unter Berücksichtigung der in der Praxis sonst üblichen Verhal-tensweisen getroffen (z.B. Fangen von Fischen, die wiederrum als Köderfische beim An-geln in Angelteichen genutzt werden). Es handelt sich um eine erforderliche Maßnahme, um zu verhindern, dass auf diese Weise Fische, die Träger von Virus sein können, in andere Gewässer bzw. Gewässerabschnitte oder sogar gewerbliche Teichwirtschaften ver-bracht werden. Die Anordnung dieser Maßnahme ist insbesondere unter dem Aspekt ge-eignet und verhältnismäßig, als bei einem Fließgewässer durch die große Anzahl von An-gelsport und Hobbyangeln Kontaktmöglichkeiten nicht zu erfassen sind, wie dies durch die Aufzeichnungspflichten in Teichwirtschaften der Fall ist. Nur durch diese strikten Regle-mentierungen kann das Risiko einer Weiterverbreitung von KHV aus betroffenen Gewäs-sern oder Abschnitten reduziert werden.
Um einerseits Verdachtsfälle abzuklären und andererseits den Grad der Verbreitung fest-stellen zu können, ist es notwendig, gemäß § 23 Tierseuchengesetz weiterführende Un-tersuchungen anzuordnen. Es handelt sich um eine verhältnismäßige Maßnahme, da nur auf diese Art und Weise der einzelne Seuchenverdacht abgeklärt und ggf. bestätigt wer-den kann, aber auch eine zielgerichtete Untersuchung der Seuchenausbrüche ermöglicht wird. Dies ist wiederum Grundlage für die Entscheidung weiterer seuchenhygienischer Maßnahmen, aber auch die mögliche Aufhebung von angeordneten Schutzmaßregeln.
Die Anordnung verendete oder getötete Fische bei einem Verdacht bzw. Ausbruch auf Koi - Herpes - Virusinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Veterinärbehörde zu beseitigen, erfolgt auf der Grundlage des § 26 Tierseuchengesetz. Da diese Fische poten-tielle Träger des Virus sein können müssen sie als mögliche Infektionsquelle zur weiteren Verbreitung der Fischseuche entfernt werden. Damit kann die Infektkette unterbrochen werden. Daher ist diese Anordnung notwendig und geeignet. Sie ist verhältnismäßig in Bezug auf den erforderlichen Aufwand und den beabsichtigten Zweck.
Da es sich um Flussläufe handelt, besteht ein besonderes öffentliches Interesse, diese Anordnung zu treffen.
Dem Fischereiberechtigten (Eigentümer oder Pächter) zur fischereilichen Nutzung und Hege der Fischbestände im betreffenden Gewässer oder Gewässerabschnitt obliegt in Verbindung mit § 14 Fischereigesetz die Pflege und Erhaltung gesunder Fischbestände. Nach § 9 Abs. 2 Tierseuchengesetz ist der Fischereiberechtigte auch verpflichtet zur An-zeige von anzeigepflichtigen Tierseuchen. Desweiteren hat er entsprechend seiner Funk-tion die Kenntnis über die Aktivitäten bezüglich der Fischerei in seinem jeweiligen Abschnitt.
Die zunächst festgelegte Frist der Gültigkeit der Allgemeinverfügung für 3 Jahre begründet sich zum einen in der Einschätzung zur Dauer der Bekämpfung der Fischseuche. Da keine Rechtsverordnung mit entsprechenden aktiven Bekämpfungsmaßnahmen zur KHV exis-tiert, werden nur präventive Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverschleppung der Fischseuche durch diese Allgemeinverfügung angeordnet. Zum anderen handelt es sich um eine Virusinfektion bei Fischen, bei der noch ein erheblicher Forschungsbedarf zur Ausbreitung bzw. den effektiv empfänglichen Fischarten bzw. „Carrierfischen“ besteht. Auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes ist die Festlegung der Gültigkeitsdauer der Allgemeinverfügung angemessen und verhältnismäßig.
Nach § 41 Abs. 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt bei öffentlicher Be-kanntmachung eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüb-lichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann als ein hiervon abweichender Tag jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Da die Maßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen, wurde von dieser Regelung Gebrauch gemacht.
Die Anordnung des Sofortvollzuges der angeordneten Maßnahmen begründet sich einzig und alleinig in der wirksamen Bekämpfung der Fischseuche. Ohne den Sofortvollzug ist die wirksame Bekämpfung von Tierseuchen nicht gewährleistet. Unter dem Aspekt der Tiergesundheit und damit auch verbunden der volkswirtschaftlichen Gründe zur schnellen, effizienten Tierseuchenbekämpfung ist die Anordnung des Sofortvollzuges geeignet und im Interesse der Allgemeinheit verhältnismäßig. Die Aussetzung des Sofortvollzuges durch Anfechtung würde eine weitere Ausbreitung der Fischseuche in weitere Fischbestände bzw. Zoohandlungen ermöglichen. Aufgrund der zahlreichen Kontakte hätte dies ein Ver-sagen der angeordneten Präventivmaßnahmen zur Folge, da diese immer erst mit einer zeitlichen Verzögerung, verursacht durch die mögliche Wiederherstellung der aufschie-benden Wirkung, durchgesetzt werden könnten.

III. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwal-tungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts Klage erhoben werden.
IV. Hinweise:
1. Zuständig für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen ist die jeweils örtlich zuständige untere Verwaltungsbehörde, § 1 Abs. 1 S.3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes.
2. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung sind sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 1a) Tierseuchengesetz und kön-nen mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
gez. Dr. Römer
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